1Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach § 29a verbunden, darf eine Erlaubnis für die Gewässerbenutzung oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. 2Im Falle der Erteilung einer Erlaubnis hat die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde die Zulassungsverfahren vollständig zu koordinieren. 3Die Genehmigung für die Indirekteinleitung wird im Rahmen eines Verfahrens nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung erteilt.

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