1Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV ) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a oder 5 oder Abs. 2 Nr. 2 WHG oder eine Indirekteinleitung nach § 59 Abs. 1 verbunden, darf eine Erlaubnis für die Gewässerbenutzung oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. 2Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Erlaubnis oder Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, ist eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren und der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

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