Bei Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gelten die Bestimmungen der §§ 4, 16, 16a bis 16g und 17 für die Erteilung einer Erlaubnis, einer Genehmigung nach § 38 als Zulassung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einer Genehmigung nach § 62 und einer Genehmigung nach § 23b entsprechend.

[1] § 16h geändert durch Gesetz zur Änderung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung in Berlin. Anzuwenden ab 09.10.2019.

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