(1) Wird eine Anlage für die Benutzung eines Gewässers stillgelegt oder ist eine Erlaubnis oder Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann der Grundstückseigentümer oder Betreiber aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit von der Wasserbehörde verpflichtet werden,

 

1.

die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise

 

a)

bestehen zu lassen oder

 

b)

auf seine Kosten zu beseitigen und den Zustand vor Errichtung der Anlage wiederherzustellen,

 

2.

auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen der Stilllegung der Anlage oder des Erlösehens der Erlaubnis oder der Bewilligung zu verhüten.

 

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage ganz oder teilweise liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung zu sorgen.

 

(3) Steht eine Verpflichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder Rücknahme einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

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