(1) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann der Unternehmer aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit durch die untere Wasserbehörde verpflichtet werden
1. |
die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
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2. |
auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder der Bewilligung zu verhüten. |
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage ganz oder teilweise liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung zu sorgen.
(3) Steht eine Verpflichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1b und Nr. 2 in Zusammenhang mit dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 WHG, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.
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