(1) 1Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. 2Die §§ 4 bis 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 14 sowie § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend. 3In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen. 4Dem Indirekteinleiter kann insbesondere aufgegeben werden, im Abwasser hinsichtlich der Schadstofffracht und -konzentration bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Stoffe nicht einzusetzen, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. 5Die im Abwasser einzuhaltenden Werte können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme von einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden. 6Der Einsatz bestimmter Stoffe und bestimmter Verfahren darf nur dann untersagt werden, wenn durch ihn berechenbare Gefährdungen der Umwelt zu besorgen sind, die durch verfahrenstechnische Maßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit vermieden werden können, und andere geeignete Ersatzstoffe und -verfahren zur Verfügung stehen, deren Einsatz zumutbar ist.

 

(2) Die Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen haben ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige sowie nicht angezeigte, aber anzeigepflichtige Indirekteinleitungen und sonstige ihnen zur Kenntnis gelangte erhebliche Verstöße gegen Anforderungen in einer Genehmigung unverzüglich dem örtlich zuständigen Bezirksarnt mitzuteilen.

 

(3) 1Die Wasserbehörde, die örtlich zuständigen Bezirksämter und die Berliner Wasserbetriebe (BWE) werden ennächtigt, zur Ermittlung und Anordnung von Anforderungen nach dem Stand der Technik in dem hierfür notwendigen Umfang eine gegenseitige Übermittlung von personenbezogenen Daten vorzunehmen. 2Die Übermittlung ist zu begrenzen auf Namen und Anschrift des Indirekteinleiters, Herkunftsbereich des betreffenden Abwassers, Ergebnisse vorliegender Abwasseruntersuchungen sowie Anforderungen nach dem Stand der Technik. 3Die übermittelten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. 4Die Löschung erfolgt spätestens ein Jahr nach Übermittlung.

[1] (zu § 7a WHG)

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