(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, gemäß § 58 Absatz 1 Satz 3 und § 59 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedarf und dass die Einhaltung der Anforderungen durch Sachverständige überwacht wird.

 

(2) 1In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen, sofern nicht die Genehmigung zu versagen ist oder in entsprechender Anwendung von § 12 des Wasserhaushaltsgesetzes weitergehende Anforderungen zu stellen sind. 2Dem Indirekteinleiter kann insbesondere aufgegeben werden, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, geeignete Verfahren und Betriebsweisen einzuhalten und geeignete Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. 3Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

 

(4) (weggefallen)

 

(3) Die Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen haben ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und Verstöße gegen Anforderungen in einer Genehmigung unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen.

[1] (zu §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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