1Wer Abwasser genehmigungspflichtig in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, kann von dem örtlich zuständigen Bezirksamt dazu verpflichtet werden, die Einleitung selbst zu überwachen (Selbstüberwachung), insbesondere Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Untersuchungen durchzuführen sowie Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge, Untersuchungen und eingesetzte Stoffe zu fertigen. 2Der Abwassereinleiter hat die Nachweise und Aufzeichnungen dem örtlich zuständigen Bezirksamt in den von ihm bestimmten Zeitabständen regelmäßig vorzulegen. 3§ 68 Abs. 5 gilt entsprechend.

[1] (zu § 7a WHG)

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