1Der Inhaber einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einem nach § 2g zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten die Mitbenutzung der Anlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser das Abwasser nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung dem Inhaber zumutbar ist. 2Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zu Stande, wird die Wasserbehörde vermittelnd tätig.

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