(1) 1Der Bau und die wesentliche Veränderung von
1. |
Wasserversorgungsanlagen, deren Herstellung eine Bohrung von mehr als 15 m erfordert oder die mehr als 6 000 m³ Grundwasser jährlich fördern, und |
2. |
Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer, Abwasserdruckrohrleitungen mit Ausnahme der Sonderentwässerungsverfahren, Abwasserpumpwerke, Regenüberläufe, Stauraumkanäle und Düker |
bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde; Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder in stehende Gewässer zweiter Ordnung bedürfen der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes. 2Bei Abwasserbehandlungsanlagen ist auch der Betrieb genehmigungspflichtig. 3Dies gilt nicht für Druckrohrleitungen zur Wasserversorgung und für Anlagen für häusliche Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m³ täglich im Jahresdurchschnitt nicht übersteigt. 4Die Genehmigung darf für Wassergewinnungsanlagen, die für eine Wasserentnahme von mehr als 80 m³ je Stunde bemessen sind, oder bei denen die Grundwasserentnahme die Größen- oder Leistungswerten nach Anlage 1 Nummer 13.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [Bis 08.10.2019: Anlage 3 Nr. 13.3] erreicht, sowie für Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend den Größen- oder Leistungswerten nach Anlage 1 Nummer 13.1 und 13.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [Bis 08.10.2019: Anlage 3 Nr. 13.1 und 13.2] nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
(2) § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Abwasserbehandlungsanlagen und andere gleichwertige Einrichtungen zur Minderung der Abwasserfracht können von der Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle der Bauart nach zugelassen werden. 2Eine Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 3Bauartzulassungen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes oder anderer Länder gelten auch im Land Berlin. 4Die Inbetriebnahme dieser Anlagen ist der zuständigen Behörde unter Verwendung eingeführter Vordrucke anzuzeigen.
(4) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung den Kreis der nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Anlagen erweitern oder einschränken oder Betreiberpflichten sowie technische Anforderungen einführen, soweit das Wohl der Allgemeinheit es erfordert oder zulässt.
(5) Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.