1Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden, so hat die Wasserbehörde nach Möglichkeit den Störer zur Beseitigung anzuhalten. 2Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der Störer die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind. 3Im Streitfalle setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.

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