1Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt von einem anderen als dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten verursacht worden, hat die zuständige Behörde, soweit tunlich, den anderen zur Beseitigung anzuhalten. 2Hat der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete das Hindernis beseitigt oder die Beseitigung durch geeignete Maßnahmen versucht, hat ihm der Störer den Aufwand zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und der Aufwand das angemessene Maß nicht überschreitet. 3Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den zu erstattenden Betrag nach Anhören der Beteiligten fest.

[1] (zu § 29 WHG)

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