(1) 1Zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher Gewässer zweiter Ordnung oder stehender Gewässer haben die Eigentümer derjenigen Grundstücke oder Anlagen beizutragen, die von der Unterhaltung Vorteil haben oder die Unterhaltung erschweren. 2Dabei ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen. 3Im Streitfalle setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.

 

(2) Obliegt die Unterhaltung einem Wasser- und Bodenverband, so richtet sich die Beitragspflicht nach dem Rechte der Wasser- und Bodenverbände.

[1] (zu § 29 WHG)

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