(1) An die Stelle der nach diesem Gesetz zur Unterhaltung Verpflichteten treten
1. |
der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund Herkommens (örtlich geltendes Gewohnheitsrecht) zur Unterhaltung Verpflichtete; |
2. |
der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zur Unterhaltung Verpflichtete; |
(2) 1Ist der seither Unterhaltungspflichtige nicht das Land oder ein Wasser- und Bodenverband, so geht die Unterhaltungspflicht am 1. Januar 1965 auf den nach § 41 Abs. 1 Unterhaltungspflichtigen über. 2§ 43 bleibt unberührt.
(3) § 47 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 entsprechend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen