(1) An die Stelle der nach diesem Gesetz zur Unterhaltung Verpflichteten treten

 

1.

der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund Herkommens (örtlich geltendes Gewohnheitsrecht) zur Unterhaltung Verpflichtete;

 

2.

der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zur Unterhaltung Verpflichtete;

 

3.

für die Dauer der bestehenden Verpflichtung der Unternehmer, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund eines Verleihungs- oder Zwangsrechtsbeschlusses, eines sonstigen besonderen Titels oder einer gewerbeaufsichtlichen Genehmigung zur Unterhaltung verpflichtet ist.

 

(2) 1Ist der seither Unterhaltungspflichtige nicht das Land oder ein Wasser- und Bodenverband, so geht die Unterhaltungspflicht am 1. Januar 1965 auf den nach § 41 Abs. 1 Unterhaltungspflichtigen über. 2§ 43 bleibt unberührt.

 

(3) § 47 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 entsprechend.

[1] (zu § 29 WHG)

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