(1) 1Anlagen in Gewässern sind Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden. 2Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei Gewässern erster Ordnung in einem Abstand bis zu 10 m und bei Gewässern zweiter Ordnung in einem Abstand bis zu 5 m von der Uferlinie landeinwärts befinden.
(2) 1Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Veränderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung, bei Sportbootsstegen sowie Anlagen in und an stehenden Gewässern zweiter Ordnung der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes; bei Anlagen der Sport- und Freizeitschifffahrt ohne Umschlag wassergefährdender Stoffe einschließlich Sportbootsstegen bedarf nur die Errichtung oder wesentliche Veränderung der Genehmigung. 2Sportbootsstege sind Einrichtungen zum Befestigen von Sportbooten, die von Einzelpersonen, Vereinen oder gewerblichen Unternehmen genutzt werden; hierunter fallen sowohl Einzel- als auch Sammelsteganlagen. 3Ausgenommen sind Anlagen, die einer sonstigen wasserbehördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen. 4Bei Anlagen an Gewässern ist eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erforderlich, wenn die Anlagen nach dem Bauordnungsrecht einer Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis bedürfen oder anzeigepflichtig sind. 5Die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen der Naturschutzbehörden auf der Grundlage einer nach den §§ 18 bis 26a des Berliner Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfolgt im Einvernehmen mit der nach § 85 zuständigen Behörde.
(3) 1Maßnahmen im Bereich von verrohrten Gewässern (Verrohrungen) sind anzeigepflichtig. 2§ 25 Abs. 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen. 2Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich zugelassen wird. 3Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.
(5) 1Die Genehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. 2Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält. 3Die Genehmigung wird dem Eigentümer der Anlage erteilt. 4Ein Eigentumswechsel ist der zuständigen Behörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich anzuzeigen.
(6) 1Ist eine Genehmigung ganz oder teilweise erloschen, so hat der Eigentümer die Anlage auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen sowie auf Anordnung der Wasserbehörde andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens der Genehmigung zu verhüten. 2Die Wasserbehörde kann den Eigentümer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise bestehen zu lassen; in diesem Fall hat derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage liegt, den Eigentümer zu entschädigen und für die künftige Unterhaltung der Anlage zu sorgen.
(7) Die §§ 24 und 43 dieses Gesetzes sowie § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.
(8) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann nach Anhörung der beteiligten Fachkreise und Verbände durch Rechtsverordnung
1. |
Untersuchungs- und Überwachungspflichten desjenigen, der eine Anlage in oder an einem Gewässer errichtet oder betreibt, |
2. |
die Durchführung der Untersuchungen und Überwachung nach Nummer 1 durch Sachverständige sowie die Tragung der Kosten durch den Errichter oder Betreiber, |
3. |
die Häufigkeit, die Dauer, die Art und den Umfang der Untersuchungen und Überwachung, |
4. |
die Übermittlung der Untersuchungs- und Überwachungsergebnisse und Aufzeichnungen an die Wasserbehörde, insbesondere die hierzu verpflichtete Person, die Form und die Zeitabstände |
allgemein festlegen.