(1) 1Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. 2Anlagen in Gewässern sind Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden. 3Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei Gewässern I. Ordnung in einem Abstand bis zu zehn Metern und bei Gewässern II. Ordnung in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Böschungsoberkante oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, von der Uferlinie landeinwärts befinden. 4Ausgenommen von der Genehmigungsbedürftigkeit sind Fähren und Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Gewässerunterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer anderen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder der Bauordnung bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden. 5Die Aufstellung und der Betrieb von Fischereigeräten und Hältereinrichtungen bedarf keiner Genehmigung, soweit dadurch das Gewässer in seinen Nutzungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt oder der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird.
(2) 1Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2Sind die Unterlagen zur Beurteilung der Anlage vollständig, holt die Wasserbehörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden. 3Die beteiligten Behörden bereiten die konzentrierte Entscheidung vor. 4Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.
(3) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. 2Die Genehmigung schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein. 3Die beteiligten Behörden bereiten die konzentrierte Entscheidung vor.
(4) 1Die Genehmigung ist widerruflich zu erteilen. 2§ 13 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung. 3Die Genehmigung wird dem Nutzungsberechtigten der Anlage erteilt. 4Die Wasserbehörde ist über einen Wechsel des Nutzungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten.
(5) Ist eine Genehmigung ganz oder teilweise erloschen, so hat der bisherige Genehmigungsinhaber die Anlage auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, es sei denn, die Wasserbehörde bestimmt etwas anderes, um die nachteiligen Folgen des Erlöschens der Genehmigung zu verhüten.
(6) 1Die Wasserbehörde kann die Beseitigung von nicht genehmigtenAnlagen anordnen. 2Sie soll die Beseitigung anordnen, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen werden können. 3Sind die Eigentümer dieser Anlagen nicht zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde die Beseitigung veranlassen.