(1) 1Die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen in Gewässern darf nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. 2Die Genehmigung ist außer bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen des Bundes und des Landes Berlin zu versagen, wenn die Erhaltung oder Schaffung zusammenhängender, unbebauter Uferwasserflächen durch das Vorhaben gefährdet oder unmöglich gemacht wird. 3Die Wasserbehörde kann die Genehmigung davon abhängig machen, dass eine gemeinverträgliche Nutzungsdichte des jeweiligen Gewässers nicht überschritten wird und dass diejenigen, deren Rechte als Eigentümer oder Nachbarn durch die Anlage beeinträchtigt werden können, dem Vorhaben zustimmen. 4Die Überbauung von Wasserflächen ist durch ökologisch wirksame Ausgleichsmaßnahmen wie Pflanzungen auszugleichen.

 

(2) 1Die Genehmigung von Anlagen in Gewässern kann widerrufen werden, wenn

 

1.

von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist,

 

2.

durch die Benutzung erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer eingetreten sind oder

 

3.

Auflagen oder Benutzungsbedingungen nicht erfüllt werden.

2In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Widerruf nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung oder die erheblichen Nachteile nicht durch nachträgliche Anordnungen verhindert oder ausgeschlossen werden können.

 

(3) 1Die Wasserbehörde kann die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen in Gewässern anordnen. 2Sind die Eigentümer dieser Anlagen nicht zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde die Beseitigung veranlassen.

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