(1) Die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen an Gewässern darf nur versagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhindert noch ausgeglichen werden kann.

 

(2) Die Genehmigung von Anlagen an Gewässern kann widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.

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