(1) Wer in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen oder beseitigen und Baum- und Strauchpflanzungen anlegen will, bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung.

 

(2) 1Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Hochwasserschutz es erfordert und Nachteile durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. 2Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

 

(3) 1Die Genehmigung kann befristet werden. 2§§ 24 und 62b Abs. 2 gelten sinngemäß.

 

(4) Bei der Feststellung des Überschwemmungsgebietes kann bestimmt werden, dass Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 wegen ihrer unerheblichen Einwirkungen auf den Hochwasserabfluss einer Genehmigung nicht bedürfen oder von der Wasserbehörde widerruflich gestattet werden können.

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