(1) Die Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nach § 54 Absätze 2 und 3 bedarf nach Maßgabe des § 31b Absatz 4 Satz 2 WHG der Zustimmung der Wasserbehörde.

 

(2) 1In Überschwemmungsgebieten nach § 54 Absätze 2 und 3 bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde

 

1.

das Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche,

 

2.

das Lagern von Stoffen, das den Hochwasserabfluss beeinträchtigen oder die Wasserqualität gefährden kann,

 

3.

das Umwandeln von Grün- in Ackerland,

 

4.

das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzungen,

soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, dem Hochwasserschutz, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn alle nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für den Hochwasserfall getroffen werden, das Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserabfluss oder die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt und keine Gefahren für die Gewässerqualität hervorruft. 3§ 31b Absatz 4 Sätze 3 und 4 WHG bleibt unberührt.

 

(3) 1In den Überschwemmungsgebieten nach § 54 Absätze 2 und 3 sind geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern. 2Die Anforderungen nach Satz 1 und Regelungen zum Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen in Überschwemmungsgebieten werden durch Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 4 festgelegt, soweit zur Schadensvermeidung erforderlich. 3Die Abwasserbeseitigungspflichtigen und die Träger der Wasserversorgung haben die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.

 

(4) 1Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnungen getroffen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, so gelten § 19 Absatz 4 Sätze 1 und 3 WHG und § 27 Absatz 5 dieses Gesetzes entsprechend. 2Zur Zahlung ist die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet.

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