(1) Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so verändern, dass tieferliegende Grundstücke beeinträchtigt werden.

 

(2) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann von den Eigentümern der tieferliegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er es durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abführen kann. 2Können die Eigentümer der tieferliegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit erheblichen Kosten weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Entschädigung und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höherliegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden.

 

(3) 1Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde, eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses anordnen. 2Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

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