1Wer im Sinne des § 8a Wasser benutzt, hat die Anlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann. 2Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. 3Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und ihr Betrieb sowie die Form der Aufzeichnungen können durch die für die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts nach § 8a zuständige Behörde festgelegt werden.

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