(1) Zugunsten eines Unternehmens der Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, der Fortleitung von Wasser oder Abwasser, der Teichwirtschaft und zugunsten des Betriebes einer Stau- oder Triebwerksanlage können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer angehalten werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden.

 

(2) Abwasser darf nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn das Durchleiten sonst Nachteile oder Belästigungen herbeiführen kann.

 

(3) § 75 Abs. 2 gilt entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge