(1) Zugunsten eines Unternehmens der Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug, der Fortleitung von Wasser oder Abwasser und zugunsten einer Stauanlage können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden.

 

(2) Wasser und Abwasser dürfen nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn sonst das Durchleiten Nachteile oder Belästigungen herbeiführen würde.

 

(3) § 125 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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