(1) Die zuständige Behörde kann im Interesse des Wohls der Allgemeinheit die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass schon vor rechtskräftiger Entscheidung mit der Benutzung oder den Arbeiten zur Durchführung des Unternehmens begonnen werden darf. 2Vor der Zulassung sind die Beteiligten zu hören.

 

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 können von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

 

(4) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen zur Sicherung des Nachweises von Tatsachen, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.

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