(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

 

(2) 1Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen ist auf Zahlung des streitigen Betrages zu richten. 2Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird. 3Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle zur Last.

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