(1) Wegen des Grundes der Entschädigung können die Beteiligten innerhalb einer Frist von einem Monat Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

 

(2) Wegen der Höhe der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten, nachdem der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist, Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

 

(3) 1Die Klage gegen den zur Entschädigung Verpflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrags oder Mehrbetrags zu richten. 2Die Klage gegen den zur Entschädigung Berechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird.

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