(1) 1Wegen des Grundes und der Höhe der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. 2Wenn gegen den Verwaltungsakt, der den Entschädigungsanspruch auslöst, ein Rechtsbehelf eingelegt ist, beginnt die Frist für denjenigen, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem Tage, an dem dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, für die übrigen Beteiligten mit dem Tage, an dem ihnen die Mitteilung von der Unanfechtbarkeit zugestellt worden ist.

 

(2) Die Klage ist zu richten

 

1.

gegen den zur Entschädigung Verpflichteten auf die verlangte Mehrleistung oder

 

2.

gegen den zur Entschädigung Berechtigten auf Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Festsetzungsbescheides.

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