1In Überschwemmungsgebieten sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine Gefahr der Verunreinigung von abfließendem Hochwasser besteht. 2Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und sonstige bauliche Anlagen sind gegen Auftrieb zu sichern. 3Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Maßnahmen zu bestimmen und Vorschriften zu erlassen, soweit dies in einzelnen Überschwemmungsgebieten gemäß § 78 Absatz 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist. 4Ausgleichspflichtig gemäß § 78 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das Land.

[1] (zu § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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