(1) Zuständige Wasserbehörden sind die unteren Wasserbehörden, soweit nicht durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch eine vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassene Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Soweit ein Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt, ist die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Wasserbehörde auch für die Feststellung zuständig, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
(3) 1Das Wasserwirtschaftsamt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen mit und stützt sich dabei auf hydrogeologische Grundlagenerarbeitung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. 2Es unterstützt Wasserbehörden, Gewässerunterhaltungsverbände, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Träger öffentlicher Belange als wissenschaftlich-technische Fachbehörde. 3Das Wasserwirtschaftsamt ist insbesondere zuständig für
1. |
die Ermittlung und Entwicklung der technisch-wasserwirtschaftlichen und naturwissenschaftlichen Grundlagen des Wasserhaushaltes, insbesondere von Menge, Güte und Zustand der Gewässer, |
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den Ausbau der Gewässer nach § 89, |
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die Unterhaltung, die Bedienung und den Ausbau der Hochwasserschutzanlagen im Sinne von § 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 einschließlich der dazugehörigen wasserbaulichen Anlagen, |
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die Erarbeitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen nach § 24 Absatz 1, |
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die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Errichtung, Unterhaltung und Bedienung der wasserwirtschaftlichen Anlagen, soweit sie der Gewässerunterhaltungspflicht des Landes unterfallen oder vom Land als Eigentümer zu unterhalten sind und die jeweilige Anlage zur Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben erforderlich ist, |
6. |
den Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, soweit es die Berichtspflicht für Abwasserbehandlungsanlagen, Indirekteinleitungen und Abwassereinleitungen in Gewässer (einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des genannten Gesetzes) betrifft und die betreffenden Tätigkeiten nicht der Bergaufsicht unterliegen, |
7. |
die Aufgaben nach §§ 14f bis 14k des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Strategischen Umweltprüfung für Maßnahmenprogramme sowie die Festlegung der Überwachungen nach § 24 Absatz 4, |
8. |
die Bewertung des Hochwasserrisikos und deren Veröffentlichung gemäß §§ 73 Absatz 1 und 5 sowie § 79 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Bestimmung der Risikogebiete gemäß § 73 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung von Gefahrenkarten und Risikokarten gemäß §§ 74 und 79 des Wasserhaushaltsgesetzes, §§ 99 Absatz 1 und 99a Absatz 2 und die Aufstellung, Koordinierung, Überprüfung und Aktualisierung, einschließlich der Beteiligung und Information, von Risikomanagementplänen nach § 75 Absatz 1, 6 Satz 3 und 4, § 79 Absatz 1 Satz 2 und § 80 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 99 Absatz 1, |
10. |
die Aufgaben einer Baudienststelle des Landes im Sinne der bauordnungsrechtlichen Vorschriften bei wasserbaulichen Vorhaben. |
4Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben des Wasserwirtschaftsamtes auf andere Landeseinrichtungen oder die Gewässerunterhaltungsverbände durch Rechtsverordnung übertragen.
(4) Das Landesamt für Umwelt ist zuständig für Entscheidungen nach § 79 Absatz 1 Satz 3, § 80 Absatz 2 Satz 4 sowie nach den §§ 81 und 101 Satz 4.
(5) 1Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe gemäß § 19 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 3, § 64 Absatz 2 und § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie gemäß den §§ 56, 65 Absatz 2, § 73 Absatz 2, § 94 Absatz 2, § 106 und § 110 Satz 3 zuständig. 2In Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, ist in Fällen der zulassungsfreien Benutzung gemäß § 8 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes neben der zuständigen Wasserbehörde auch unverzüglich das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu unterrichten.
(6) 1Über die Inanspruchnahme von Ausnahmen gemäß § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entscheidet die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde im Rahmen des wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens. 2Diese Entscheidung ist Bestandteil der wasserrechtlichen Zulassung. 3Sie ergeht im Benehmen mit der gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 zuständigen Wasserbehörde.