(1) 1Entsteht durch die Gewinnung von Bodenschätzen ein Gewässer oder wird ein Gewässer verändert, erfolgt die Zulassung des Gewässerausbaus bei den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben abweichend von § 126 durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. 2Dieses entscheidet im Einvernehmen mit der sonst für den Gewässerausbau zuständigen Wasserbehörde. 3Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, haben die zuständigen Behörden auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.

 

(2) 1Für Beginn und Vollendung des Gewässerausbaus ist eine Frist zu setzen. 2Jede Frist kann auf schriftlichen oder elektronischen[2] Antrag um höchstens zwei Jahre verlängert werden. 3Wird mit der Durchführung des Gewässerausbaus nicht innerhalb der Frist begonnen, so bedarf es zur Durchführung des Vorhabens eines neuen Verfahrens. 4Wird die Frist für die Vollendung nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde den Plan aufheben oder die Plangenehmigung widerrufen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes vom Ausbauunternehmer verlangen.

[1] (zu § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)
[2] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

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