(1) Die nachfolgenden Vorhaben bedürfen der vorherigen Planfeststellung, sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist:
1. |
(aufgehoben) |
2. |
Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, |
3. |
Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen zum Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, |
4. |
Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten, |
5. |
Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, |
6. |
Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffen), |
7. |
Bau eines sonstigen Hafens einschließlich Fischerei- oder Yachthafens oder einer infrastrukturellen Hafenanlage, |
8. |
Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, |
9. |
Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien, |
10. |
Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer sowie sonstige wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen (Gewässerausbau), |
11. |
(aufgehoben) |
12. |
Errichtung, Betrieb oder Änderung einer Wasserleitung, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), |
13. |
Errichtung, Betrieb und Änderung eines künstlichen Wasserspeichers. |
(2) Die nachfolgenden Vorhaben bedürfen der Erlaubnis oder Bewilligung, sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist:
1. |
Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, |
2. |
wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, |
3. |
intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer, |
4. |
Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung, |
5. |
Bau einer Wasserkraftanlage, soweit diese nicht gemäß Absatz 1 der Planfeststellung bedarf. |
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