1Zahlungen nach § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes bemessen sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Nutzung. 2Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. 3Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. 4Soweit ein Mindestbetrag von 150 Euro nicht unterschritten wird, kann eine Ausgleichsforderung jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr geltend gemacht werden. 5Der Ausgleich des Nachteils ist gegenüber dem Begünstigten bis zum 31. März des Folgejahres zu verlangen. 6Der Begünstigte hat über die Anerkennung der Forderung innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige einvernehmliche Regelung getroffen wird. 7Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob und in welchem Umfang eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, kann jeder der Beteiligten die zuständige Wasserbehörde als Schlichtungsstelle anrufen, die nach Anhörung der Beteiligten im Benehmen mit dem Landesamt für Landwirtschaft einen schriftlichen oder elektronischen[1] Vorschlag unterbreitet.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

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