(1) 1Die Wasserbehörde kann im Streitfall auf Antrag eines der Beteiligten auch feststellen, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. 2Sie stellt den Umfang dieser Pflicht allgemein oder im Einzelfall fest.

 

(2) Ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob und in welchem Umfang Schadenersatz im Sinne des § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Kostenerstattung gemäß § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu leisten ist, kann jeder der Beteiligten die Wasserbehörde als Schlichtungsstelle anrufen, die nach Anhörung der Beteiligten einen schriftlichen oder elektronischen[2] Vorschlag unterbreitet.

 

(3) 1Die Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen das Außerbetriebsetzen von Schöpfwerken und Stauanlagen im Sinne des § 78 Absatz 3 Satz 1 anordnen, wenn ein Weiterbetrieb zur Abführung des Wassers oder zu einer den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Rückhaltung von Wasser nicht mehr erforderlich ist. 2In der Anordnung kann die Wasserbehörde aus Gründen des Allgemeinwohls den Benutzer verpflichten, die Anlagen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.

[1] (zu §§ 41 und 42 des Wasserhaushaltsgesetzes)
[2] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

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