(1) Die Gewässerunterhaltung ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen.

 

(2) 1Die nach § 79 Absatz 1 für die Durchführung der Gewässerunterhaltung Zuständigen erstellen einen ein- oder mehrjährigen Plan zur Unterhaltung der Gewässer (Gewässerunterhaltungsplan). 2Der Gewässerunterhaltungsplan muss mindestens die Benennung und Beschreibung der geplanten Maßnahmen und die Art und Weise ihrer Ausführung enthalten. 3Der Gewässerunterhaltungsplan ist mit den örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstbehörden abzustimmen. 4Die Abstimmung gilt als erfolgt, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Unterlagen keine Einwände erhoben werden.

 

(3) 1Die Gewässerunterhaltung umfasst auch die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken, die der Abführung des Wassers dienen, und von Stauanlagen, die der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, dienen. 2Der Betrieb bedarf abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der wasserrechtlichen Erlaubnis. 3In der Erlaubnis ist auch zu bestimmen, welche Anforderungen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 einzuhalten sind.

[1] § 78 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge