(1) 1Von dem Benutzer eines Gewässers werden durch die Wasserbehörde Abgaben in Form von Gebühren für folgende Benutzungen erhoben:
1. |
Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern; |
2. |
Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser. |
2Das Wassernutzungsentgelt wird nur für erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen erhoben. 3Die Erlaubnispflicht gilt als festgestellt, wenn die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat.4 Die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten von Grundwasser beträgt seit dem 16. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 1996 0,05 DM/m³, ab 1. Januar 1997 0,10 DM/m³, ab dem 1. Januar 2000 0,15 DM/m³, ab dem 1. Januar 2001 0,20 DM/m³, ab dem 1. Januar 2007 0,10 Euro/m³ und ab dem 1. Januar 2018 0,115 Euro/m³. 5Abweichend davon beträgt ab dem 1. Januar 2018 die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten von Grundwasser zum Zweck der Trinkwasserversorgung 0,10 Euro/m³. Die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten von Oberflächenwasser beträgt seit dem 16. Juli 1994 für Kühlzwecke 0,01 DM/m³, seit dem 1. Januar 2007 0,005 Euro/m³ und ab dem 1. Januar 2018 0,0058 Euro/m³, sowie für Produktionszwecke 0,04 DM/m³, ab dem 1. Januar 2007 0,02 Euro/m³ und ab dem 1. Januar 2018 0,023 Euro/m³. 6Für das Entnehmen oder Ableiten von Oberflächenwasser für die Bewässerung in der Landwirtschaft wird ab dem 1. Januar 2018 kein Entgelt erhoben.7Die Abgabe bemisst sich nach der durch kontinuierliche Messungen nachgewiesenen tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag nach dem wasserrechtlichem Bescheid unter Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die unter Einhaltung der behördlichen Zulassung für die Einleitung Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird. 8Als Gewässer gelten auch die Tagebaurestlöcher, denen zur Herstellung eines Gewässers Wasser zugeführt wird.9 Bei Beregnung beträgt die wiedereingeleitete Wassermenge 93 vom Hundert der Beregnungsmenge.
(2) Die Wasserbehörde kann Art und Weise der Selbstüberwachung festlegen und in Einzelfällen die Beauftragung zugelassener Stellen zur Beprobung und Untersuchung bestimmen.
(3) Die Festsetzungsbehörde kann nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung im Einzelfall das Wassernutzungsentgelt ganz oder teilweise stunden, erlassen oder niederschlagen.
(4) Eine Gebühr wird nicht erhoben für
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erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes; |
2. |
das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser bis zu einer Menge von 3 000 Kubikmetern im Kalenderjahr; |
3. |
das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird; |
4. |
das Entnehmen von Wasser aus Gewässern, um aus ihm unmittelbare Wärme zu gewinnen, soweit ohne weitere Beeinträchtigung eine Wiedereinleitung in diese Gewässer erfolgt; |
5. |
die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser nach Anordnung oder mit Zulassung der zuständigen Behörden zum Zwecke der Boden- bzw. Gewässersanierung; |
6. |
die Entnahme oder das Ableiten von Wasser zum Zwecke des Bespannens von Grundstücksflächen, die ausschließlich der Fischzucht und Fischhaltung dienen; |
7. |
die Entnahme von Oberflächen- und Grundwasser zum Zwecke der Freimachung und Freihaltung von Lagerstätten, Erdgasspeichern und anderem sowie zur Wasserhaltung, von Tagebaulöchern mit Ausnahme des wasserrechtlich verbrauchten oder kommerziell genutzten Anteils. 2Für Verbrauch und Nutzung von entnommenen Grundwasser werden abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zum 31. Dezember 2011 die Sätze für die Entnahme von Oberflächenwasser und vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ein Wassernutzungsentgelt in Höhe von 0,06 Euro/m³ erhoben; |
8. |
die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser nach Anordnung oder mit Zulassung der zuständigen Behörden für vollständig aus Bundes- und Landesmitteln finanzierte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aus dem Grundwasserwiederanstieg, wenn infolge der Einleitung des entnommenen Wassers in Abwasseranlagen keine unzulässige Verdünnung des Abwassers bewirkt wird (§ 3 Absatz 3 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer) und bei der Einleitung in ein Gewässer die festgesetzten Überwachungswerte für die aus dem Wiederanstiegswasser stammenden Stoffe eingehalten werden. |
(5) Das Wassernutzungsentgelt steht dem Land nach Abzug des Verwaltungsaufwandes zweckgebunden zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele für den öffentlichen Hochwasserschutz,, zur Sanierung und Unterhaltung der Gewässer, zur Renaturierung und zum Ausbau der Gewässer zur Verfügung sowie für Investitionen, die der Verbesserung der Wassergüte und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen.