(1) 1Die Wasserbehörde kann den Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder den Betreiber von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, verpflichten, die Untersuchungen nach § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes auf seine Kosten entweder selbst oder durch eine zugelassene oder von der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBI. I S.959), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2011 (BGBI. I S. 748, 2062) geändert worden ist, bekannt gemachte Stelle durchzuführen. 2Die Wasserbehörde kann Anordnungen treffen, insbesondere über
1. |
Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probenahmen, |
2. |
Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere, welche Merkmale des entnommenen Rohwassers zu untersuchen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind, und |
3. |
die Vorlage der Untersuchungsergebnisse. |
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassen.
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