1Wer gemäß § 58 oder § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet, ist gemäß § 61 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Selbstüberwachung verpflichtet. 2Diese Verpflichtung bezieht sich insbesondere darauf, Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetzte Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine zugelassene Stelle beproben und untersuchen zu lassen sowie Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der Wasserbehörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage in bestimmten Zeitabständen vorzulegen. 3EMAS-Standorte im Sinne von § 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellten Unterlagen zum Inhalt der nach Satz 2 vorzulegenden Unterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden. 4§ 73 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

[1] (zu § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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