1Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierfür Aufzeichnungen anzufertigen. 2Die Überwachung hat nach den technischen Überwachungsregeln zu erfolgen, die von der obersten Wasserbehörde eingeführt worden sind. 3Diese werden im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. 4§ 74 Satz 3 gilt entsprechend. 5Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von zwei festgelegten Überwachungsintervallen, mindestens aber zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Wasserbehörde vorzulegen. 6Kommt der Betreiber einer Abwasseranlage seinen Verpflichtungen nach Satz 1 und nach § 61 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 70 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach, kann er von der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig auf seine Kosten durch einen vom Betreiber unabhängigen Sachkundigen überprüfen zu lassen.7Die Wasserbehörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen fest. 8Der Sachkundige hat das Prüfergebnis, insbesondere bei der Überprüfung festgestellte Mängel, dem Betreiber und der Wasserbehörde mitzuteilen. 9Der Betreiber hat die Mängel unverzüglich abzustellen und die Wasserbehörde darüber zu unterrichten.

[1] (zu § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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