(1) 1Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung durch besondere, die Unterhaltung erschwerende Umstände (Erschwerung), so hat der Verursacher oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Mehrkosten zu ersetzen. 2Erschwerungen sind insbesondere

 

1.

Einleitungen in Gewässer und Einträge von Stoffen durch Gewässerbenutzungen, die zusätzliche Kontrollen, zusätzliches Krauten und Mähen oder die Entnahme von eingespültem Material erfordern,

 

2.

Anlagen in, an, unter oder über Gewässern, insbesondere Querbauwerke, Durchlässe und Verrohrungen, Zäune, Stege und Gebäude, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen,

 

3.

Nutzungen im Uferbereich, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen,

 

4.

Grundstücke, die in ihrem Bestand besonders gesichert werden müssen.

3Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. 4Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. 5Von einer Erhebung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Aufwand für die Ermittlung oder die Erhebung der Mehrkosten außer Verhältnis zu den geltend gemachten Mehrkosten steht. 6Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden an Grundstückssicherungen zu beseitigen oder möglichen Schäden vorzubeugen, die durch die Schifffahrt oder in der Folge von Ausbaumaßnahmen entstanden sind, kann vom Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.

 

(2) Die Erhebung der Mehrkosten erfolgt durch Leistungsbescheid. Hiergegen erhobene Rechtbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.

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