(1) 1Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. 2Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. 3Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. 4Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. 5Satz 1 gilt entsprechend für den bisherigen Eigentümer, wenn dieser das Eigentum an einem Grundstück oder an einer Anlage zu einem Zeitpunkt aufgibt, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.[1]

 

(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt oder durch Ausbaumaßnahmen an den Ufergrundstücken entstanden sind, kann kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.

 

(3) Die Bestimmungen für Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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