(1) 1Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. 2Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert. 3Der Unterhaltungspflichtige hat die Mehrkosten nachzuweisen und zu erheben: § 68 findet keine Anwendung. 4Mehrkosten werden durch den Unterhaltungspflichtigen mit Verwaltungsakt erhoben. 5Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt. 6Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 7Zu den Mehrkosten der Unterhaltung gehören auch die zur Ermittlung der Mehrkosten aufgewendeten Verwaltungskosten. 8Die Verwaltungskosten dürfen 15 v. H. der Mehrkosten nicht übersteigen. 9Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, erheben. 10Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. 11Die Unterhaltungsverbände weisen die Höhe und die Ermittlung der Mehrkosten im Haushaltsplan aus. 12Die Unterhaltungsverbände führen und pflegen ein Verzeichnis über die Grundstücke, Anlagen, Einleitungen und Einbringungen, die Mehrkosten verursachen. 13Die Geltendmachung von Mehrkosten kann unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. 14Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Betrag 30 Euro unterschreitet. 15Die nicht geltend gemachten Mehrkosten sind beitragsfahig.

 

(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt oder durch Ausbaumaßnahmen an den Ufergrundstücken entstanden sind, kann kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.

 

(3) Die Bestimmungen für Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.

 

(4) Hinsichtlich der Überlassung der für die Mehrkostenkalkulation erforderlichen Geobasisdaten und die Erteilung von Nutzungsrechten und Genehmigungen gilt § 55 Abs. 3a entsprechend.

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