(1) Ausbaumaßnahmen müssen den im Maßnahmenprogramm, Bewirtschaftungsplan und Risikomanagementplan nach § 99 an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.

 

(2) 1Das Wasserwirtschaftsamt hat ein Gewässer auszubauen, soweit der Ausbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms oder des Risikomanagementplans erforderlich ist.2Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast.

[1] (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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