(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer des Gewässerausbaus oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen dürfen.

 

(2) 1Erleiden die Anlieger und Hinterlieger durch Maßnahmen nach Absatz 1 Schäden, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. 2§ 86 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(3) (weggefallen)

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