(1) Die Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmt das Überschwemmungsgebiet in Text und Karte.

 

(2) 1Vor dem Erlass der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch die obere Wasserbehörde unterrichtet die obere Wasserbehörde die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Rechtsverordnung berührt werden kann, über die beabsichtigten Schutzvorschriften und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Äußerung und Erörterung. 2Anschließend ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. 3§ 73 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4An die Stelle der dort genannten Einwendungen treten Anregungen und Bedenken. 5Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten.

 

(3) 1Die obere Wasserbehörde ermittelt die noch nicht nach § 76 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgesetzten Überschwemmungsgebiete, stellt sie in Kartenform dar und macht diese öffentlich bekannt (einstweilige SichersteIlung). 2Zur öffentlichen Bekanntmachung sind die Karten für die Dauer von vier Wochen in der oberen Wasserbehörde, der Wasserbehörde und der Stadtgemeinde, in der sich das Vorhaben auswirkt, öffentlich auszulegen; Orte und Zeiten der Auslegung sind von der oberen Wasserbehörde ortsüblich bekannt zu machen. 3Anschließend sind die Karten für die Dauer der vorläufigen Sicherung zur Einsicht bei der oberen Wasserbehörde aufzubewahren. 4Für Änderungen gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. 5Die einstweilige Sicherstellung endet mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nach § 76 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes; spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Karte, eine vorzeitige Aufhebung der einstweilige Sicherstellung ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

(4) Die obere Wasserbehörde trifft in vorläufig sichergestellten Gebieten durch Verwaltungsakt die Maßnahmen, die aus den in § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Gründen erforderlich sind.

[1] (Zu § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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