(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den bisherigen Genehmigungsinhaber verpflichten,

 

1.

die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder

 

2.

auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.

 

(2) 1Anlagen zum Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt werden und sie sich dem Anlageeigentümer und der Wasserbehörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Anlageeigentümers die Kosten der Erhaltung der Anlage ihm zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten. 3Sie müssen sich auch verpflichten, dem Anlageeigentümer andere Nachteile zu ersetzen und für Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. 4Über die Höhe der hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfalle die Wasserbehörde. 5Die Wasserbehörde hat auf Antrag des Anlageeigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. 6Die Frist ist ortsüblich bekannt zu machen; die Kosten trägt der Anlageeigentümer.

[1] (Zu §§ 18 und 20 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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