(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

die Ausübung des Gemeingebrauchs zu regeln, zu beschränken oder zu verbieten,

 

a)

um den ordnungsmäßigen Zustand der Gewässer und ihrer Ufer zu schützen,

 

b)

um Tiere, Pflanzen und die Landschaft zu schützen,

 

c)

um Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für einzelne zu verhüten,

 

2.

Bestimmungen zu treffen, die der Sicherheit oder Ordnung auf den Gewässern dienen, insbesondere den Verkehr regeln.

 

(2) 1Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann die Wasserbehörde im Einzelfall Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs auch ohne Rechtsverordnung treffen. 2Die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen, und zwar durch Tafeln oder in sonst geeigneter Weise.

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