(1) 1Die Erlaubnis nach § 7 WHG und die Bewilligung nach § 8 WHG sowie die Genehmigung nach § 19 dieses Gesetzes sind zu versagen, wenn es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder bindender Beschlüsse und Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. 2Die zuständige Behörde kann Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Vollzug von zwischenstaatlichen Vereinbarungen sowie bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erlassen und bekannt machen.

 

(2) 1Der Senat wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer und ihrer Bewirtschaftung durch Rechtsverordnung die Regelungen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind, zu treffen. 2Es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über

 

1.

Anforderungen an die Beschaffenheit von Gewässern;

 

2.

Anforderungen an die Benutzung von Gewässern;

 

3.

die Festsetzung von Gebieten, insbesondere auch von Gewässern, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind;

 

4.

die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien, ihre Kontrolle und Überwachung sowie die dazu notwendigen Messmethoden, Mess- und Analyseverfahren und die Festlegung von Fristen, innerhalb derer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen abgeschlossen sein müssen.

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