(1) 1Ist eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung weggefallen, so sind der bisherige Inhaber und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Anlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. 2Die Wasserbehörde kann Anordnungen treffen, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

 

(2) 1Die Wasserbehörde kann den in Absatz 1 genannten Personen gestatten, die Anlage bestehen zu lassen. 2Sie können verpflichtet werden, Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Wirkungen zu verhüten.

 

(3) Dient das Fortbestehen der Anlage dem Wohl der Allgemeinheit, so kann die Wasserbehörde das Eigentum an der Anlage gegen Entschädigung entziehen.

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