(1) 1Eine Stauanlage darf nur mit Zustimmung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. 2Das gilt auch, wenn die Erlaubnis oder Bewilligung weggefallen ist.

 

(2) Wird die Zustimmung erteilt, so gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.

 

(3) 1Die Zustimmung ist zu versagen, wenn von der Außerbetriebsetzung oder Beseitigung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. 2Wird die Zustimmung aus diesem Grunde versagt, so kann der Verfügungsberechtigte verlangen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg das Eigentum an der Stauanlage erwirbt. 3§ 78 gilt entsprechend.

 

(4) Die Zustimmung darf im Übrigen nur versagt werden, wenn sich ein anderer, der durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen geschädigt würde, dem Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung oder dem Verfügungsberechtigten gegenüber verpflichtet, die Kosten für den weiteren Betrieb der Stauanlage zu tragen und andere Nachteile zu ersetzen und, wenn er bereit ist, für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit zu leisten.

 

(5) 1Die Wasserbehörde bestimmt auf Antrag des Inhabers der Erlaubnis oder Bewilligung oder des Verfügungsberechtigten Fristen für die Übernahme der in Absatz 4 genannten Verpflichtungen und für die Sicherheitsleistung. 2Werden die Fristen nicht eingehalten, so ist die Zustimmung zu erteilen.

 

(6) Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung und die Fristen sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

 

(7) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist von der Leistung einer Sicherheit befreit.

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